Erleichterung von Finanzierungen im Familienverbund
Ende August 2014 hat der Bundesfinanzhof mehrere Entscheidungen zur Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge veröffentlicht, die u. a. Bedeutung für die Finanzierungsgestaltung innerhalb des Familienverbundes haben dürften.
Bekanntlich hat der Gesetzgeber ab dem Jahre 2008 die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen grundlegend geändert und die sogenannte Abgeltungsteuer von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer eingeführt. Danach unterliegen die ab dem Jahre 2008 erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen grundsätzlich dieser Abgeltungsteuer.
Von diesem Grundsatz gibt es bislang zwei wesentliche Ausnahmen. Diese gelten insbesondere für:
- Zinserträge aus Darlehen, wenn der Darlehensgeber und der Darlehensnehmer einander sogenannte nahestehende Personen sind und die Zinsen beim Darlehensnehmer steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen (§ 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. 1) und
- Zinserträge aus Darlehen, die ein mindestens zu 10 % beteiligter Gesellschafter oder eine diesem nahestehende Person von einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erhält (§ 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b).
Die zuvor genannten Zinserträge hatten die Darlehensgeber bisher mit ihren individuellen progressiven Einkommensteuertarifen zu versteuern und nicht mit dem wesentlich günstigeren Abgeltungsteuersatz.
Der Bundesfinanzhof hat nunmehr in gleich drei Fällen zu Gunsten der klagenden Steuerpflichtigen entschieden. Nach diesen Entscheidungen ist der günstigere Abgeltungsteuersatz nunmehr auch für Zinserträge aus Darlehen an Angehörige oder für Darlehen an Personengesellschaften von Familienmitgliedern, bei denen die Darlehensgeber nicht Gesellschafter sind, anzuwenden. Voraussetzung ist in jedem Falle, dass die Darlehensbedingungen den Vereinbarungen unter fremden Dritten entsprechen.
In einem vierten Fall hat der BFH entschieden, dass der gesonderte Abgeltungsteuertarif auch für Einkünfte aus Kapitalvermögen aus einer Darlehensgewährung an eine GmbH nicht schon deshalb ausgeschlossen ist, weil der Darlehensgeber ein Angehöriger des zu mehr als 10 % an der GmbH beteiligten Gesellschafters ist.
Die zuvor genannten Entscheidungen bieten Gelegenheit zur steuergünstigen Finanzierungsgestaltung. Wenn beispielsweise die Eltern für die Errichtung und Vermietung eines Mehrfamilienhauses, die Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit etc. Darlehen gewähren, können sie die Zinsen hieraus mit dem Abgeltungsteuertarif versteuern, während die Zinsaufwendungen der Kinder deren tarifbesteuerte Bemessungsbasis reduzieren. Je nach Höhe der Steuersätze kann sich durch die Nutzung der Steuersatzspreizung ein durchaus lukratives Steuergefälle ergeben.
Nach Auffassung des BFH ist die Anwendung des Abgeltungsteuertarifs auch aus verfassungsrechtlicher Sicht – zur Vermeidung einer unvereinbaren Diskriminierung der Familie als auch wegen des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG – geboten. Aufgrund dieser verfassungsrechtlichen Bedenken erscheint es unwahrscheinlich, dass der Gesetzgeber durch eine Gesetzesänderung die oben erwähnte BFH-Rechtsprechung „kassiert“, bisher hat die Finanzverwaltung auf die neue Rechtsprechung jedoch noch nicht reagiert.
Falls Sie Interesse an einer derartigen Gestaltung haben und hierzu Überlegungen anstellen, sind wir gerne zur Mitwirkung hieran bereit.
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