Am 20.06.2016 haben sich CDU/CSU und SPD über die Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer geeinigt. Nach dem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens sollen die Neuregelungen rückwirkend zum 01. Juli 2016 in Kraft treten.

Wesentliche Eckpunkte der Einigung sind:

Bei Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten ist die sogenannte Lohnsummenregel für die Gewährung der Verschonung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht zu beachten.

Soweit geerbte Mittel innerhalb von 2 Jahren nach dem Tod des Erblassers für Investitionen in das Unternehmen genutzt werden, ist diese Erbschaft steuerlich begünstigt. Voraussetzung ist jedoch, dass der Erblasser den Willen der Investition festgelegt hat.

An dem Konzept des sogenannten Verwaltungsvermögens, das grundsätzlich nicht begünstigt ist, wird weiter festgehalten. Jedoch wird klargestellt, dass Drittlandsbeteiligungen bei einer Holding-Gesellschaft, Alterversorgungs-verpflichtungen und verpachtete Grundstücke, die zum Zwecke des Absatzes von eigenen Produkten überlassen werden, begünstigt werden.

Der Erwerb von Anteilen an Familienunternehmen wird besonders begünstigt. Ein zu berück-sichtigender Abschlag richtet sich nach der Höhe der vereinbarten Verfügungsbeschränkungen bei der Anteilsweitergabe und beträgt max. 30 %. Die besonderen Voraussetzungen, die zur Qualifikation als Familienunternehmen erfüllt sein müssen, müssen 2 Jahre vor und 20 Jahre nach dem Tod des Erblassers bzw. dem Schenkungszeitpunkt vorliegen.

Bei dem Erwerb großer Unternehmen wird eine Prüfschwelle eingerichtet. Ab einem begünstigten Vermögen von EUR 26 Mio. pro Erwerber ist entweder eine individuelle Verschonungsbedarfsprüfung oder ein Verschonungsabschlagsmodell vorgesehen. Bei Anwendung des Verschonungsabschlagsmodells verringert sich der Verschonungsabschlag um 1 %-Punkt für jede EUR 750.000,00, die der Erwerb den Betrag von EUR 26 Mio. übersteigt.

Der Multiplikator im Rahmen des sogenannten vereinfachten Ertragswertverfahrens wird auf einen Korridor von 10 bis 12,5 abgesenkt.

Bei Erwerb von Todes wegen wird ein Rechtsanspruch auf eine zinslose Stundung bis zu 10 Jahren eingeführt. Voraussetzung ist die Einhaltung der Lohnsummenregelung und Behaltefrist. Gestundet wird nur die Steuer, die auf das begünstigte Vermögen entfällt.

Update 08. Juli 2016:
Der Bundesrat hat die Einigung in den Vermittlungsausschuss übergeben. Es bleibt zunächst bei der fehlenden Rechtssicherheit.

Sofern Sie sich Gedanken über die Übertragung von Vermögen oder testamentarische Regelungen machen, sprechen Sie uns bitte an. Wir stehen Ihnen für die Beantwortung von Fragen jederzeit gerne zur Verfügung.

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