Handlungsempfehlungen zum Jahreswechsel
mit diesem Artikel möchten wir Sie dafür sensibilisieren, ob mit Blick auf das zu Ende gehende Jahr 2014 unter steuerlichen Gesichtspunkten Handlungsbedarf besteht. Bitte beachten Sie, dass die allgemeinen Informationen eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Wenn Sie Fragen haben, oder möglicherweise Handlungsbedarf sehen, so sollten Sie uns bitte rechtzeitig vor dem Jahreswechsel kontaktieren, damit wir gemeinsam klären können, ob und wie Sie in diesem Jahr noch reagieren sollten.
Handlungsbedarf bei Unternehmen
1. Wesentliche steuerrechtliche Neuerung zum 01. Januar 2015
Mit Beginn des Kalenderjahres 2015 werden die Lohnsteuerrichtlinien geändert. Die Änderungen sollen voraussichtlich zum 01.01.2015 in Kraft treten. Für die Praxis sind insbesondere die folgenden Neuerungen relevant:
- Die Sachbezugswerte für die Gestellung von Mahlzeiten, für Aufmerksamkeiten und Geschenke bei Betriebsveranstaltungen werden einheitlich auf EUR 60,00 angehoben. Die bisherige Grenze von EUR 40,00 entfällt und zukünftig liegt in Höhe von EUR 60,00 kein Arbeitslohn mehr vor.
- Bei der Gewährung von Sachgutscheinen entfällt künftig der Bewertungsabschlag von 4 %, wenn als Endpreis der günstigste Preis am Markt angesetzt, ein Sachbezugswert durch eine Geldleistung des Arbeitgebers verwirklicht oder ein Warengutschein mit Betragsangaben hingegeben wird. Diese Änderungen sind beispielsweise zu beachten, wenn Sie Ihren Mitarbeitern monatliche Benzingutscheine etc. gewähren.
- Die bisherige Freigrenze von EUR 44,00 gilt nicht für Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers. Dies wird klarstellend in den Lohnsteueränderungsrichtlinien geregelt.
- Kindergartenzuschüsse bleiben solange steuerfrei, bis das Kind eingeschult wird.
- Bei Änderungen im Lohnsteuerabzug nach Ablauf eines Kalenderjahres ist eine nachträglich einbehaltene Lohnsteuer für den Anmeldungszeitraum abzuführen, in dem sie tatsächlich einbehalten wurde.
2. Erweiterte Prüfung der Künstlersozialabgabe ab 2015
Aufgrund einer aktuellen Verlautbarung der Deutschen Rentenversicherung möchten wir darauf hinweisen, dass Unternehmen die freischaffende Künstler oder Publizisten beschäftigen oder beauftragten, Künstlersozialabgabe zu zahlen haben. Dabei ist der Begriff Künstler oder Publizist sehr weit gefasst. Beschäftigen Sie beispielsweise Selbständige, die Texte oder Bilder für einen Flyer Ihrer Unternehmenspräsentation oder Ihre Internetseite erstellen, sind Sie beitragspflichtig soweit der Auftragsnehmer keine juristische Person ist. Aufgrund der mangelnden Beitragszahlungen – bewusst oder unbewusst – der Künstlersozialabgabe hat die Deutsche Rentenversicherung nun angekündigt, ab 2015 die Künstlersozialabgabe verstärkt zu überprüfen. Unternehmen ab 20 Beschäftigten sollen daher alle vier Jahre auf eine Abgabepflicht geprüft werden. Von den kleineren Unternehmen sollen mindestens 40 % jährlich überprüft werden. Gleichzeitig wird aber auch eine Bagatellgrenze eingeführt. Übersteigt die Auftragssumme in einem Kalenderjahr den Betrag von EUR 450,00 nicht, besteht keine Beitragspflicht zur Künstlersozialabgabe. Bei einer Überschreitung des Freibetrages ist der Beitrag von derzeit 5,2 % zu entrichten.
3. Reform des Handelsgesetzbuches
Mit dem Bilanzrichtlinienumsetzungsgesetz (BilRUG) wird im Jahre 2015 das Handelsgesetzbuch reformiert. Der derzeit vorliegende Referentenentwurf sieht – neben weiteren Änderungen über die wir Sie gesondert informieren werden – insbesondere die Erhöhung der Schwellenwerte für die Unternehmensgrößenklassen vor. Die Größenklassen sollen bereits rückwirkend mit Wirkung für das Geschäftsjahr 2014 wie nachfolgend dargestellt angehoben werden:
Klein | Mittel | Groß | |
Bilanzsumme in Mio. € | |||
bisher | > 0,35 – 4,84 | > 4,84 – 19,25 | > 19,25 |
neu | > 0,35 – 6 | > 6 – 20 | > 20 |
Umsatz in Mio. € | |||
bisher | > 0,7 – 9,68 | > 9,68 – 38,5 | > 38,5 |
neu | > 0,7 – 12 | > 12 – 40 | > 40 |
Mitarbeiter | |||
wie bisher | > 10 – 50 | > 50 – 250 | > 250 |
Interessant ist insbesondere die Anhebung der Schwellen von klein zu mittelgroßen Unternehmen, so dass mittelgroße Unternehmen künftig Kleine sein können und damit z. B. nicht mehr der Prüfungspflicht unterliegen und wesentliche Erleichterungen bei der Offenlegung der Jahresabschlüsse in Anspruch nehmen können. In Grenzfällen ist zu prüfen, ob durch eine zielgerichtete Bilanzpolitik auf die Größenklassen Einfluss genommen werden kann.
4. Darlehen an Kapitalgesellschaften
Mit dem sogenannten Zollkodexanpassungsgesetz wird ab 2015 u. a. die steuerliche Abzugsfähigkeit von Abschreibungen auf Gesellschafterdarlehen eingeschränkt worden, sofern der Gesellschafter zu mehr als 25 % mittelbar oder unmittelbar an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder war. Dies bedeutet, dass beispielsweise Aufwendungen aus der Abschreibung von Darlehen eines Gesellschafters gegenüber einer Kapitalgesellschaft an der er mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 25 % beteiligt ist, zukünftig unter das Teileeinkünfteverfahren fallen und sich somit steuerlich nur zu 60 % auswirken. Betroffen sind hiervon u. a. auch Fälle der Betriebsaufspaltung. Sind Forderungen gegenüber Kapitalgesellschaften notleidend ist daher zu prüfen, ob im Jahre 2014 Wertberichtigungen vorgenommen werden können, die dann noch in voller Höhe steuerlich wirksam werden.
5. Überprüfung der Kapitalkonten insbesondere bei Personengesellschaften
Bei Personengesellschaften (GmbH & Co. KG, KG, OHG etc.) kann das Entnahmeverhalten der Gesellschafter starken Einfluss auf die Besteuerung der Gesellschaft und deren Gesellschafter haben. Beispielsweise können zu hohe Entnahmen Auswirkungen auf den Schuldzinsenabzug der Gesellschaft haben. Im Verlustfall der Gesellschaft können Entnahmen u.a. dazu führen, dass die Verluste der Gesellschaft bei dem Gesellschafter nicht steuermindernd angesetzt werden können.
Im Falle der Thesaurierung von Gewinnen und Anwendung der sog. Thesaurierungsbesteuerung (Besteuerung der im Unternehmen verbleibenden Gewinne mit nur 28,25% Einkommensteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und nachgelagerte Besteuerung mit 25,0 % zzgl. Solidaritätszuschlag) können Entnahmen, die den laufenden steuerlichen Gewinn 2013 übersteigen, zu Nachversteuerung von thesaurierten Gewinnen der Vergangenheit führen.
Auch auf in Anspruch genommene erbschaft- und schenkungsteuerliche Vergünstigungen können sich Entnahmen negativ auswirken. Wenn Sie als Beschenkter oder Erbe fünf bzw. sieben Jahren nach dem Übertragungszeitpunkt der Geschäftsanteile Entnahmen aus Ihrem Unternehmen tätigen, die die Summe der Einlagen und des zuzurechnenden Gewinns oder Gewinnanteile innerhalb des fünf- bzw. siebenjährigen Zeitraums um mehr als EUR 150.000,00 oder EUR 52.000,00 (bei Schenkungen bis 2008) übersteigen, hat dies eine Reduzierung der gewährten Begünstigung und damit eine Erhöhung der Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer zur Folge.
Gerne können Sie uns eine aktuelle Auswertungen Ihres Rechnungswesens zukommen lassen, anhand derer wir die Entwicklung Ihrer Kapitalkonten überprüfen können.
6. Vermeidung der Zinsschranke
Die sogenannte Zinsschranke begrenzt den betrieblichen Schuldzinsenabzug, wenn bei einem Betrieb in einem Wirtschaftsjahr der Saldo zwischen Zinserträgen und Zinsaufwendungen negativ ist und 30% des steuerlichen Gewinns vor Steuern, Zinsen und Abschreibungen übersteigt. Anzuwenden ist diese Regel jedoch erst ab einem negativen Zinssaldo, der die Freigrenze von EUR 3 Mio übersteigt. Insbesondere wenn diese Freigrenze nur knapp überschritten wird, kann die Zinsschranke durch gezielte Maßnahmen vermieden werden. Nicht verrechnete Zinsaufwendungen können vorgetragen werden.
7. Vereinbarungen mit nahestehenden Personen
Im Steuerrecht ist die Anerkennung von Vereinbarungen mit nahestehenden Personen (z.B. Konzerngesellschaften oder Gesellschaftern) davon abhängig, dass diese Vereinbarungen im Voraus, schriftlich, klar und eindeutig getroffen werden. Es empfiehlt sich daher, im laufenden Jahr eine Überprüfung der individuellen Vertragssituation vorzunehmen, um ggf. Anpassungen an die zukünftig geplante Verfahrensweise und Entwicklung vorzunehmen. Beispielsweise sind hier Zinsen bei Konzern- oder Gesellschafterdarlehen zu nennen. Auch bei der Anpassung von Bezügen der Gesellschafter-Geschäftsführer kann sich Handlungsbedarf ergeben.
8. Maßnahmen bei Verlustsituationen
Haben Sie mit Ihrem Unternehmen Verluste erlitten, sollte geprüft werden, ob Maßnahmen zu ergreifen sind, um diese Verluste steuerlich nutzen zu können oder zumindest zu sichern. Bei verlustträchtigen Kapitalgesellschaften kann es rein steuerlich sinnvoll sein, bis zum Ende des Jahres einen Ergebnisabführungsvertrag abzuschließen und in das Handelsregister eintragen zu lassen, um die Verluste der Gesellschaft bei dem Gesellschafter zu nutzen. Bei der Veräußerung von Geschäftsanteilen ist zu bedenken, dass bestehende Verlustvorträge ganz oder zum Teil wegfallen. Bei Personengesellschaften ist die Überprüfung der Kapitalkonten anzuraten.
Zum Jahresende stellt sich zudem regelmäßig die Frage, ob eingetretene Verluste noch in diesem Jahr realisiert werden sollten, um dadurch einen steuerlichen Ausgleich mit Gewinnen zu erreichen. Insbesondere bei verlustträchtigen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften stellt sich die Frage, ob durch einen Verkauf oder ggf. durch eine Liquidation noch Verluste realisiert werden können.
Auch im Falle einer erfolgreichen Sanierung müssen Altverluste im Auge behalten werden. Diese sind nur in Höhe von EUR 1,0 Mio p.a. und der EUR 1,0 Mio übersteigende Betrag zu 60% verrechenbar. Kommt diese sog. Mindestbesteuerung zum Zuge, sollte regelmäßig geprüft werden, ob durch geeignete Maßnahmen Gewinne vorverlagert werden können.
9. Mindestlohnsumme einhalten
Die Belastung von vererbten oder verschenkten Unternehmen und Unternehmens-Anteilen mit Erbschaft- und Schenkungsteuer ist u. a. abhängig von der Einhaltung der sogenannten Mindestlohnsumme. Um die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Verschonungen nicht zu gefährden, müssen die gezahlten Löhne und Gehälter nach Ablauf von fünf bzw. sieben Jahren eine gewisse Mindestrelation zu den Löhnen und Gehältern bei Übertragung aufweisen. Rechtzeitig vor Ablauf der Frist sollte geprüft werden, ob Maßnahmen zu ergreifen sind, um die Mindestlohnsumme stabil zu halten. Solche Maßnahmen könnten z.B. die Anhebung des Unternehmerlohnes sein oder die Integration von freien Mitarbeitern oder Leiharbeitern als Arbeitnehmer in den Betrieb, solange dies wirtschaftlich sinnvoll erscheint.
Auch wenn Sie beabsichtigen, in naher Zukunft Ihren Betrieb, oder Anteile daran, zu verschenken, könnte bereits jetzt Gestaltungsbedarf hinsichtlich der Mindestlohnsumme bestehen.
10. Bildung von Rücklagen
Werden bestimmte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit Gewinn veräußert, kann dieser Gewinn in eine Rücklage eingestellt werden und steuerneutral auf die Anschaffung eines bestimmten Ersatzwirtschaftsgut übertragen werden (§6b-Rücklage). Erfolgt keine Ersatzinvestition innerhalb von vier Jahren (bei neu hergestellten Gebäuden sechs Jahren), ist die Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen und mit 6% p.a. des aufgelösten Betrages zu verzinsen. Soweit das Kalenderjahr dem Wirtschaftsjahr entspricht, endet der Reinvestitionszeitraum zum 31.12.2014 für die im Jahr 2010 gebildeten Rücklagen.
Kleinere Unternehmen (Eigenkapital kleiner als TEUR 235; steuerlicher Gewinn kleiner als TEUR 100) haben zusätzlich die Möglichkeit, Aufwendungen für bestimmte, in den folgenden drei Jahren geplante Investitionen teilweise vorzuverlagern (sog. Investitionsabzugsbetrag).
11. Umwandlungen und Neustrukturierungen in 2015
Sind in 2015 Umwandlungen, insbesondere Einbringungen nach den Regelungen des Umwandlungssteuergesetzes vorgesehen, so wirken diese Vorgänge, soweit sie spätestens im August 2015 durchgeführt werden, regelmäßig auf den 31.12.2014 zurück.
Um eine steuerneutrale Umwandlung in 2015 zu gewährleisten, sollte darauf geachtet werden, dass bis zum Umwandlungszeitpunkt keine Steuererklärung, insbesondere keine Steuerbilanz, dem Finanzamt eingereicht wird.
Handlungsbedarf bei Privatpersonen
1. Automatischer Einbehalt der Kirchensteuer an der Quelle ab 2015
Ab dem kommenden Jahr behalten Banken bei Zugehörigkeit zu einer hebeberechtigten Religionsgemeinschaft automatisch Kirchensteuer auf Kapitalerträge ein. Soweit dies nicht gewünscht ist, müssen Sie als Anleger bei dem Bundeszentralamt für Steuern einen Sperrvermerk setzen. Hierzu haben die Kreditinstitute im vergangenen Jahr entsprechende Formulare und Informationen an ihre Kunden versandt. Wenn Sie den Sperrvermerk für das Jahr 2016 setzen möchten, haben Sie hierzu bis zum 30.06.2015 Zeit, so dass die Bank ab 2016 keine Kirchensteuer einbehalten wird.
Bei einem Kirchenaustritt sollten Sie rechtzeitig Ihre Bank auf den Kirchenaustritt hinweisen und Ihre Bank um eine individuelle Anlassabfrage beim Bundeszentralamt für Steuern bitten. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Bank trotz Kirchenaustritt Kirchensteuer einbehält.
2. Verbilligte Vermietung
Wird Wohnraum günstig vermietet (z.B. an nahe Angehörige), können mit der Vermietung zusammenhängende Aufwendungen dann nicht mehr im vollen Umfang steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Miete für die Überlassung einer Wohnung weniger als 66% der ortsüblichen Marktmiete beträgt. Liegt die Miete (knapp) unter dieser Grenze, könnte es u. U. sinnvoll sein, über eine entsprechende Mieterhöhung nachzudenken.
3. Überprüfung der Zahlungen für Altersvorsorge
Zahlungen für die Altersvorsorge sind in gewissen Grenzen als Sonderausgaben steuermindern im Jahr der Zahlung absetzbar. Regelmäßig versenden Versicherungsunternehmen zum Jahresende Hinweise, dass die Möglichkeit von freiwilligen Sonderzahlungen besteht. Gerne prüfen wir Ihre private Versicherungssituation, um feststellen zu können, ob eine Zahlung für private Vorsorgeaufwendungen unter steuerlichen Gesichtspunkten in 2014 noch sinnvoll erscheint.
Sonstige Hinweise zum Jahresende
1. Mindestlohn ab 2015
Ab dem 01.01.2015 sind die Neuregelungen zu dem gesetzlichen Mindestlohn zu beachten. In Deutschland gibt es damit ab 2015 einen flächendeckenden und weitgehend branchenunabhängigen Mindestlohn. Danach haben grundsätzlich alle Arbeitnehmer einen Anspruch auf EUR 8,50 brutto je Arbeitsstunde. Die Neuregelungen sind sowohl im unternehmerischen wie auch im privaten Bereich zu beachten, wenn Beschäftigungsverhältnisse bestehen. Ausnahmen sieht die Neuregelung so gut wie keine vor. Insbesondere müssen auch Aushilfen, Minijobber, Praktikanten, Studenten, Rentner, nahen Angehörigen sowie Ehe- und Lebenspartner der Mindestlohn gezahlt werden. Darüber hinaus bestehen Melde- und Aufzeichnungspflichten des Arbeitgebers. Bei einem Verstoß gegen das Mindestlohngesetz müssen nicht nur Löhne, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nachgezahlt werden, sondern es drohen auch Geldbußen von bis zu EUR 500.000,00.
2. Neue Grunderwerbsteuersätze
Mit Änderung des Grundgesetzes haben die Bundesländer seit 2006 die Befugnis erhalten, abweichende Grunderwerbsteuersätze festzulegen. Aktuell ist mit Wirkung zum 01.01.2015 eine Erhöhung des Grunderwerbsteuersatzes in Nordrhein–Westfalen von derzeit 5,0 auf 6,5 % vorgesehen. Sollten Sie beabsichtigen in dem vorgenannten Bundesland Immobilien zu erwerben, so kann der niedrigere Grunderwerbsteuersatz noch genutzt werden, wenn ein Kaufvertrag in 2014 abgeschlossen wird.
3. Geplante Verschärfungen bei der Selbstanzeige ab 2015
Nicht zuletzt durch öffentlichkeitswirksame Prozesse hat sich der Gesetzgeber dazu berufen gefühlt, die Selbstanzeige in 2015 zwar nicht abzuschaffen, aber deren Hürden für eine Strafbefreiung, ebenso wie die damit verbundenen Sanktionen, deutlich zu erhöhen. Der Gesetzgeber plant folgende Verschärfungen:
- Eine Selbstanzeige ohne Festsetzung von Strafzuschlägen wird nur noch bei Hinterziehungsbeträgen von bis zu EUR 25.000,00 p.a. und Steuerart (bisher EUR 50.000) möglich sein.
- Die Strafverfolgungsverjährung soll allgemein von 5 auf 10 Jahre ausgeweitet werden.
- Die Strafzuschläge sind künftig wie folgt gestaffelt:
Hinterziehungsbetrag Zuschlag
bis TEUR 100 10 Prozent
mehr als TEUR 100 bis TEUR 1.000 15 Prozent
mehr als TEUR 1.000 20 Prozent
- Die Wirksamkeit der Selbstanzeige soll zukünftig von der sofortigen Zahlung der Hinterziehungszinsen in Höhe von 6,0 % p.a. abhängen.
Mit Blick auf die anstehenden Verschärfungen sollten Selbstanzeigen daher grundsätzlich noch in 2014 gestellt werden, um von der bisherigen günstigeren Regelung zu profitieren.
Bei detaillierten Fragen sprechen Sie uns bitte an. Ihr Ansprechpartner in unserem Hause ist:
WP/StB Kai Arnold
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