Gutschriften im Umsatzsteuerrecht – Unsicherheiten beseitigen

Bereits zu früheren Zeitpunkten haben wir darauf aufmerksam gemacht, dass Gutschriften in bestimmten Fällen zwingend als „Gutschrift“ gekennzeichnet werden müssen. Zwischenzeitlich ist Bewegung in das Thema gekommen. Zuletzt hat die Bundessteuerbera-terkammer am 08. Juli 2013 das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zur Klarstellung aufgefordert.

Seit dem 30. Juni 2013 gelten neue umsatzsteuerliche Regelungen, die das „Gutschriftverfahren“ betreffen. Ein Gutschriftverfahren im umsatzsteuerlichen Sinne liegt üblicherweise nur dann vor, wenn der Kunde (Leistungsempfänger) für eine an Ihn erbrachte Leistung gegenüber dem Lieferanten (Leistungserbringer) abrechnet. Diese Umkehr der Rechnungsstellung wird oftmals dann praktiziert, wenn dem Leistungserbringer nicht alle notwendigen Angaben zur Abrechnung vorliegen (z. B. bei Provisionsgutschriften für Vermittlungsleistungen von Umsätzen). Diese Gutschriften sollen nun explizit das Wort „Gutschrift“ enthalten um den Vorsteuerabzug nicht zu gefährden. Unklarheit besteht beispielsweise, wenn die Abrechnung als „credit note“ oder „self billing“ bezeichnet wird.

Hiervon zu unterscheiden ist die sogenannte kaufmännische „Gutschrift“. Hierbei handelt es sich um die Fälle, in denen der Lieferant (Leistungserbringer) eine zuvor an den Kunden ausgestellte Rechnung korrigiert (z. B. Storno-Gutschrift). In der Praxis werden bislang diese Rechnungskorrekturen oftmals als „Gutschrift zur Rechnung Nr. XY“ tituliert. Diese Verfahrensweise könnte bei enger Auslegung der Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes dazu führen, dass eine derartige kaufmännische Gutschrift als Rechnung des Ausstellers mit der Verpflichtung zur Abführung der darin ausgewiesenen Umsatzsteuer vom Finanzamt interpretiert wird.

Wer mögliche Auseinandersetzungen und Diskusionen mit dem Finanzamt vermeiden möchte, sollte bis zur Klarstellung durch das BMF den bislang verwendeten Begriff „Gutschrift“ bei einer kaufmännischen Gutschrift durch die Formulierung „Korrekturbeleg zur Rechnung Nr. XY“ oder „Rechnungskorrektur zu Rechnung Nr. XY“ ersetzen. Bitte beachten Sie außerdem, dass die fortlaufende Rechnungsnummer dieser Rechnungskorrekturen der ursprünglichen Rechnung entsprechen sollte.

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WP/StB Kai Arnold
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