Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Lieferung von Edelmetallen und unedlen Metallen ab 01.10.2014

Mit dem sogenannten Kroatiengesetz wurde das Umsatzsteuergesetz geändert und die Umkehr der Steuerschuldnerschaft (sogenanntes Reverse-Charge-Verfahren) nunmehr u. a. auf die Lieferung von Edelmetallen und unedlen Metallen ausgedehnt. Die Gesetzesänderung gilt bereits ab dem 01. Oktober 2014.

Die unter die Neuregelung fallenden Waren sind abschließend in einer neuen Anlage 4 zum Umsatzsteuergesetz aufgeführt. Unter die Neuregelung fallen beispielsweise:

– Eisen oder Stahl sowie Eisen- und Stahlerzeugnisse

– Kupfer in Form von Stangen, Drähten, Blechen und Bänder

– Nickel und Aluminium aus Stangen, Blechen, Drähten, Bändern.

Sofern Sie die in der neuen Anlage 4 zum Umsatzsteuergesetz aufgeführten Waren einkaufen, empfehlen wir, darauf zu achten, dass Ihre Lieferanten Ihnen die Metalle nach dem Reverse-Charge-Verfahren in Rechnung stellen. Gleiches gilt für Ihre Faktura, wenn Sie entsprechende Waren verkaufen.

Unklar ist derzeit noch, ob die in der neuen Anlage 4 zum Umsatzsteuergesetz genannten Metalle, die in einem Gegenstand eingebaut oder weiterverarbeitet wurden, ebenfalls unter das Reverse-Charge-Verfahren fallen. Einige in der vorstehend genannten Anlage 4 enthaltenen Zolltarif-Nummern enthalten auch Metalle, die grundsätzlich weiter verarbeitet werden können. Hier ist abzuwarten, ob der Gesetzgeber oder die Finanzverwaltung mit einer Klarstellung reagieren wird.

Auch sieht die neue Gesetzesregelung keine Bagatell-Fälle vor. Eine solche Bagatell-Grenze existiert beispielsweise in Österreich. Teilweise gibt es Verlautbarungen in Deutschland, die darauf hinweisen, dass es auch hier eine Bagatell-Grenze gäbe. Diese Hinweise sind jedoch falsch und sollten nicht in die Entscheidungsfindung mit einbezogen werden.

In Fällen, in denen beide an dem Umsatz beteiligten Unternehmen (d. h. Ihr Unternehmen sowie Ihr Lieferant oder Ihr Kunde) nicht zutreffend beurteilen können, ob der vorliegende Umsatz unter das Reverse-Charge-Verfahren fällt, wird es nicht beanstandet, wenn sich beide Vertragspartner über die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens einig werden und der Umsatz vom Leistungsempfänger auch in zutreffender Höhe versteuert wird. In Zweifelsfällen sollte daher jeweils das Reverse-Charge-Verfahren vereinbart und die Vereinbarung dokumentiert werden.

Das Formular zur Umsatzsteuervoranmeldung wird derzeit überarbeitet. In die Umsatzsteuervoranmeldung Oktober 2014, abzugeben im November bzw. Dezember 2014, können die erforderlichen Angaben zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Lieferung von Edelmetallen und unedlen Metallen bereits aufgenommen werden.

Update:

Mit Schreiben vom 26. September 2014 hat das Bundesministerium der Finanzen aufgrund der zeitlich ambitionierten gesetzlichen Umsetzungsfrist mitgeteilt, dass es bei der Lieferung von unedlen Metallen, Selen und Cermets die nach dem 30. September 2014 und vor dem 01. Januar 2015 ausgeführt werden, nicht beanstandet wird, wenn die Vertragspartner einvernehmlich von der bisherigen umsatzsteuerrechtlichen Handhabung ausgehen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Umsatz von dem leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wird.

Darüber hinaus hat das Bundesministerium der Finanzen in seinem 20-seitigen Anwendungsschreiben ergänzende Hinweise gegeben, welche Gegenstände unter die Neuregelung zur Lieferung von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets gefasst werden. Diese Spezifizierungen übersenden wir Ihnen als Anlage. Das gesamte BMF-Schreiben können Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen herunterladen.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Umsetzung notwendiger Prozesse in Ihrem Unternehmen, um ab dem Oktober die neuen Regelungen umsetzen zu können.

Bei detaillierten Fragen sprechen Sie uns bitte an. Ihr Ansprechpartner in unserem Hause ist:

WP/StB Kai Arnold
k.arnold@zacharias-demmer.de
Tel. 0221 120212
Fax 0221 120211